Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1) Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen zwischen der Brandschutz Thaler GmbH (im Folgenden BST) und dem Auftraggeber, sowie für alle Produkte, welche über die BST erworben werden. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt BST nicht an, es sei denn, BST hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichungen von diesen AGB können nur in schriftlicher Form vereinbart werden.
  • Diese AGB gelten bis zur Herausgabe neuer AGB durch BST auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle, selbst wenn diese ohne Hinweis auf diese AGB zustande kommen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

2) Vertragsabschluss

  • Angebote von BST sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von BST oder tatsächlicher Leistungserbringung durch BST als angenommen.
  • Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweilige Auftrag, in dem alle vereinbarten Leistungen, allenfalls eine erläuternde Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt festgehalten werden und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Dauerschuldverhältnissen werden auch der Beginn der Leistungserbringung, die Vertragsdauer sowie Kündigungsfristen bzw. ein allfälliger Kündigungsverzicht im Auftrag festgehalten.
  • Mit Vertragsunterzeichnung bzw. Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber, dass die vertragsgegenständliche Leistung und Leistungsbeschreibung von ihm geprüft wurde und die vereinbarten Leistungen seinen Bedürfnissen entsprechen.
  • Von Angestellten oder Beauftragten von BST gemachte Zusicherungen sind unerheblich, soweit diese nicht von BST schriftlich bestätigt werden.
  • Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für BST nicht verbindlich, sondern ist eine Auslegung nach dem wahren Erklärungswillen von BST vorzunehmen. Auf keinem Fall kommt dem Auftragnehmer hieraus ein Anspruch auf Vertragszuhaltung und / oder Schadenersatz zu.
  • Die BST verpflichtet sich zur ordnungs- und fachgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
  • Die BST kann zur Vertragserfüllung andere entsprechende Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge zu erteilen. Die BST ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

3) Gewährleistung und Schadenersatz

  • Gewährleistungsansprüche können, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, nur nach Mängelrügen erhoben werden, die binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu schriftlich erfolgen haben.
  • Ansprüche auf Wandlung sind ausgeschlossen, wenn es sich um geringfügige Mängel handelt. Der Anspruch auf Preisminderung gebührt nur dann, wenn die BST auch nach angemessener Frist einen berechtigten Mangel nicht behebt.
  • Von der Gewährleistung sind nur Mängel umfasst, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Ausgeschlossen sind daher jedenfalls natürliche Abnützung und Alterungserscheinungen sowie Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter entsteht.
  • Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, so ist die Haftung der BST für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Haftung der BST bei Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist – gegenüber Unternehmern – auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4) Rücktritt vom Vertrag

  • Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  • Bei Verzug der BST mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
  • Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die BST unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die BST zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  • Ist die BST zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese gegenüber Unternehmern den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Konsumenten, so hat sich die BST anzurechnen, was sie sich durch die nicht vollständige Erbringung der Leistung erspart hat. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der BST erbrachten Leistung zu honorieren.

5) Honorar, Leistungsumfang

  • Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
  • Zusätzliche Leistungen, die nicht vom angebotenen Leistungsumfang umfasst sind und für welche auch keine Eventualposition im Rahmen des Angebotes angeführt wurde, werden nach den hierfür in der Branche üblichen Stundensätzen zur Verrechnung gebracht.
  • Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
  • Ist von der BST eine Leistung in mehreren Teilen zu erbringen oder handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, so ist die BST jedenfalls jedes Monat berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber zur Abrechnung zu bringen, sofern im Angebot nicht längere oder kürzere Abrechnungsfristen enthalten sind.

6) Zahlung, Wertsicherung

  • Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 10 Tage ab Rechnungslegung auf das von der BST genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen.
  • Im Fall des Zahlungsverzuges sind gegenüber Unternehmern Zinsen in Höhe von 9,2% per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen, im Falle von Konsumenten Zinsen in Höhe von 4,0 % zu entrichten.
  • Es wird ausdrücklich Wertsicherung der Honorarforderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatliche verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2% bleiben unberücksichtigt. Die Anpassung erfolgt im Fall von Dauerschuldverhältnissen jeweils zum 01.01. eines Jahres und wird bezogen auf das Monat des Vertragsabschlusses berechnet. Im Falle von Zielschuldverhältnissen erfolgt die Anpassung im Rahmen der Schlussrechnung. Alle Veränderungen sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

7) Geheimhaltung

  • Die BST ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
  • Die BST ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
  • Die BST ist berechtigt, den Auftraggeber nach Fertigstellung des Projekts als Referenz zu nennen, insbesondere auf ihrer Website und den Social-Media-Kanälen LinkedIn, Facebook und Instagram. Die Nennung als Referenz und/oder die Darstellung geleisteter Arbeiten sowie Resultate des abgeschlossenen Projektes können vom Auftraggeber untersagt werden.

8) Schutz der Pläne

  • Die BST behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr, erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne) vor.
  • Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der BST zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
  • Die BST ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der BST anzugeben.
  • Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die BST Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der BST genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

9) Rechtswahl, Gerichtsstand

  • Für Verträge zwischen Auftraggeber und BST kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
  • Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des für die Gemeinde Mils in Tirol sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
© Brandschutz Thaler GmbH 2024 | Impressum | Datenschutz | FAQ | AGB